Wichtige Änderung des BtMG bei Flunitrazepam (besser bekannt als Rohypnol)
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Eine etwas versteckte Änderung des BtMG ist am 1.11.2011 durch die 25. BtMÄndVO in Kraft getreten. Bei Flunitrazepam (Rohypnol) ist in Anl. III zum BtMG der Zusatz „ausgenommene Zubereitung“ gestrichen worden, womit Flunitrazepam ab jetzt uneingeschränkt den betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen untersteht. Es kann von nun an nur noch durch ein Betäubungsmittelrezept ärztlich verordnet werden.
Flunitrazepam ist ein Beruhigungs- und Schlafmittel aus der Gruppe der Benzodiazepine, das bei schweren Schlafstörungen, Spannungs- und Angstzuständen und zur Vorbereitung von Narkosen eingesetzt wird. Es wird u.a. unter dem Markennamen Rohypnol vertrieben. Flunitrazepam spielt auch in der Drogenszene eine große Rolle, weil die rasche Anflutung im Gehirn wie ein Heroin-Flash wirkt. Da der Konsum von Flunitrazepam gerade in Kombination mit Alkohol zu Gedächtnislücken führen kann, wird es zudem als K.O.-Tropfen (auch Date-Rape-Drug genannt) verwendet.
Mit der Einstufung von Flunitrazepam als Betäubungsmittel will der Gesetzgeber dem hohen Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential und der Verwendung als K.O.-Tropfen Rechnung tragen und eine bessere Kontrolle des Verkehrs mit Flunitrazepam sowie einen erschwerten illegalen Zugang erreichen (BR-Drs. 130/11).