Ui - Adhäsionsurteil gegen Jugendliche
Gespeichert von Carsten Krumm am
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Na, das ging gehörig daneben:
Die im Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten K. getroffenen Entscheidungen haben schon deshalb keinen Bestand, weil dieser Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher war. Eine Anwendung der Vorschriften über eine Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c StPO) kam daher gemäß § 81 JGG nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 30.5.2012 - 2 StR 98/12