BGH zur falschen Besetzung beim Eröffnungsbeschluss: "Is doch egal!"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Wenn im Verfahren Fehler geschehen sind stellt sich stets die Frage: Und nun? Was bedeutet das für die Revision? Beim BGH ging es jetzt um einen Eröffnungsbeschluss, bei dem möglicherweise in falscher Besetzung entschieden worden war:
Auch die Rüge, der Eröffnungsbeschluss sei wegen unrichtiger Besetzung unwirksam, hat keinen Erfolg. Selbst wenn ein Besetzungsfehler bei Erlass des Er-öffnungsbeschlusses vorläge, hätte dies dessen Unwirksamkeit nicht zur Folge; sei-ne bloße Fehlerhaftigkeit kann gemäß § 336 Satz 2 StPO i.V. mit § 210 StPO mit der Revision nicht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80, NStZ 1981, 447 m. Anm. Rieß; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 207 Rn. 11, 14 jeweils mwN).
BGH, Beschluss vom 10.9.2013 - 4 StR 267/13 -