Terminsgebühr für Telefonat mit dem Gericht außerhalb des Termins?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OVG Münster hat im Beschluss vom 03.02.2014 – 6 E 1209/12 - sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung lediglich für eine Besprechung zwischen einem Verfahrensbevollmächtigtem und dem Gericht ausgelöst wird. Der Sache nach war noch das RVG in der Fassung vor dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz anzuwenden. Das OVG Münster hat diese Frage verneint, insbesondere aufgrund des seinerzeit noch geltendem Zusatzes „auch ohne Beteiligung des Gerichts“. Nachdem die Neufassung von Vorbemerkung 3 III VV RVG diesen Zusatz nicht mehr enthält, insbesondere lediglich Besprechungen mit dem Auftraggeber ausdrücklich ausnimmt, besteht nach der neuen Rechtslage kein Grund mehr, weshalb nicht eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung für ein Telefonat eines Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht anfallen sollte.