Terminsgebühr für Telefonat mit dem Gericht außerhalb des Termins?
von , veröffentlicht am 21.02.2014Das OVG Münster hat im Beschluss vom 03.02.2014 – 6 E 1209/12 - sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung lediglich für eine Besprechung zwischen einem Verfahrensbevollmächtigtem und dem Gericht ausgelöst wird. Der Sache nach war noch das RVG in der Fassung vor dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz anzuwenden. Das OVG Münster hat diese Frage verneint, insbesondere aufgrund des seinerzeit noch geltendem Zusatzes „auch ohne Beteiligung des Gerichts“. Nachdem die Neufassung von Vorbemerkung 3 III VV RVG diesen Zusatz nicht mehr enthält, insbesondere lediglich Besprechungen mit dem Auftraggeber ausdrücklich ausnimmt, besteht nach der neuen Rechtslage kein Grund mehr, weshalb nicht eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung für ein Telefonat eines Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht anfallen sollte.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben
3 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenGast kommentiert am Permanenter Link
Handelt es sich denn bei einem von dem Anwalt ausschließlich mit dem Gericht in der Sache geführten, auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Gespräch um eine außergerichtliche Besprechung, die nach den Motiven zum 2. KostRMoG zu Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG mit einer Terminsgebühr vergütet werden soll?
Alan Shore kommentiert am Permanenter Link
Ich bin noch nie auf den Gedanken gekommen, für telefonische Besprechungen eine Terminsgebühr anzusetzen, selbst dann nicht, wenn es möglich gewesen wäre. Das fände ich seltsam. Telefonische Besprechungen gehören zum "Geschäft" bzw. zum "Verfahren" im Sinne von VV 2300, 3100 etc. Ich käme mir komisch gegenüber dem Mandanten vor, für so etwas eine Terminsgebühr abzurechnen, die fast genauso hoch ist wie die Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Für gescheiterte verschriftlichte Einigungsbemühungen zwischen Anwalt mit Prozessauftrag und der Gegenseite sieht das RVG kein gesondertes Entgelt vor. Da erstaunt es gelegentlich, wofür alles eine Terminsgebühr bean-sprucht wird.
Als Empfänger der Vergütungsabrechnung stellt sich mitunter nicht nur die Frage, ob das abgerechnete Gespräch tatsächlich ein "Einigungsgespräch" war sondern ggf., ob das nicht auch ebensogut kostenschonender möglich gewesen wäre. Die Hemmung des Herrn Shore ist da durchaus nachvollziehbar.