"sinnlos“ und „hässlich“
Gespeichert von Carsten Krumm am
...so war die Tat. Man darf das aber nicht strafschärfend einstellen. Vor allem hat das OLG Hamm festgestellt, dass jede Straftat hässlich ist. Ansonsten ist nachstehende Entscheidung vor allem interessant, weil sie zum Vollrausch nach § 323a StGB Stellung nimmt. Hier nur die ersten drei Leitsätze der Entscheidung - den zusätzlichen Leitsatz 1a habe ich einmal aus den Gründen der Entscheidung herausgefiltert. Er ist nicht amtlich.
1. Bei der Strafzumessung im Rahmen der Aburteilung einer Tat nach § 323a StGB dürfen die Motive und die Gesinnung des Täters, die zu der im Rausch begangenen Tat geführt haben, bei der Strafzumessung nicht zu seinem Nachteil herangezogen werden, sondern lediglich tatbezogene Merkmale. Die strafschärfende Wertung, die Vollrauschtat sei „sinnlos“ und „hässlich“ gewesen, verstößt gegen diesen Grundsatz, da sie sich auf die Gesinnung des Täters beziehen.
1a. „hässlich“ ist an sich schon jedes zu einer Bestrafung führende Verhalten.
2. Das Verschulden Täters muss sich bei einer Straftat nach § 323a StGB nicht auf die Rauschtat beziehen.
3. Der Täter einer Straftat nach § 323a StGB handelt fahrlässig, wenn er die Folgen des Rauschmittels hätte erkennen können und müssen. Dazu sind grds. Feststellungen dazu, welche Vorstellung der Angeklagte über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums hatte, als er sich betrank, als auch dazu, dass er vorhersehen konnte, dass er in einen alkoholbedingten Rausch geraten würde, erforderlich.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 18.02.2014 - 1 RVs 12/14