Eröffnungsbeschluss fehlt ... weil Vorsitzender doppelt unterschreibt und Beisitzerin nichts mehr weiß!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Der fehlende Eröffnungsbeschluss im Verfahren als Verfahrenshindernis war schon häufiger Blogthema. Hier etwa war das Fehlen unschädlich. In der Regel ist der Eröffnungsbeschluss, der einmal fehlt aber nicht mehr zu richten. Hier ging es darum, dass nicht alle Kammermitglieder unterschrieben haben:
Der Eröffnungsbeschluss vom 5. April 2013 ist lediglich vom Vorsitzenden und einem Beisitzer unterschrieben. Der weitere auf eine richterliche Beisitzerin hinweisende Schriftzug stammt nicht von dieser, sondern vom Vorsitzenden der Strafkammer.
Zwar berührt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fehlende oder nicht von allen Richtern vorgenommene Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses dann nicht dessen Wirksamkeit, wenn nachgewiesen ist, dass der Beschluss tatsächlich von allen hierzu berufenen Richtern gefasst worden ist (vgl. zuletzt BGH, NStZ 2012, 225). Dies lässt sich aber hier nicht feststellen. Nach der dienstlichen Erklärung der beisitzenden Richterin, deren Unterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss fehlt, hat sie keine Erinnerung, ob es in dieser Sache eine mündliche Beschlussfassung oder eine dahin zu verstehende gemeinsame Besprechung oder Beratung über die Eröffnung gegeben habe.
Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 4 StR 251/08).
BGH, Beschl. v. 13.3.2014 - 2 StR 516/13