Nachweis der Altersdiskriminierung durch fiktive Bewerbung
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Den Nachweis, wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals im Bewerbungsverfahren benachteiligt worden zu sein, können abgelehnte Stellenbewerber häufig nur schwer führen. Den Versuch hat jetzt ein 50jähriger IT-Techniker unternommen, indem er neben seiner Bewerbung auch diejenige eines fiktiven "Max. Xaver Steibl", 32 Jahre alt, eingereicht hatte. Während Letzterer zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde - dieses aber natürlich absagte - erhielt der Kläger nach Abschluss des Verfahrens eine E-Mail mit der Mitteilung, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt worden sei. Er sieht sich wegen seines Alters diskriminiert und macht eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von mindestens 10.500 Euro geltend. In erster Instanz hatte er teilweise Erfolg und erhielt 2.000 Euro zugesprochen. Das LAG Schleswig-Holstein hat seine Klage dagegen abgewiesen:
Um die Vermutung einer diskriminierenden Behandlung mit den Folgen der Beweislastumkehr nach § 22 AGG auslösen zu können, muss in einem sog. Testing-Verfahren (hier fiktive Bewerbung) neben objektiv größtmöglicher Vergleichbarkeit der Testpersonen auch die zugrunde liegende Situation mit dem Ausgangsfall vergleichbar sein und die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Auswahlentscheidung nicht von zwischenmenschlichen Aspekten oder vom Zufall abhängt. Die objektive Vergleichbarkeit richtet sich nach den Üblichkeiten des Arbeitslebens oder der Verkehrsauffassung.
Das LAG führt aus: Ausweislich der beiden Bewerbungsmappen sei der Kläger hier schon objektiv nicht mit dem fiktiven Herrn Steibl vergleichbar. Die objektive Vergleichbarkeit richte sich nach den Üblichkeiten des Arbeitslebens oder nach der Verkehrsauffassung. Der Bewerber Steibl hatte - abgesehen vom Namen und vom Alter - nicht dieselbe Qualifikation wie der Kläger. Er verfügte vielmehr über eine inhaltlich gravierend andere tatsächliche Berufstätigkeit und andere individuelle fachliche und persönliche Qualifikationen als der Kläger, die dem Arbeitgeber unabhängig vom Lebensalter eine individuell andere subjektive Auswahlentscheidung ermöglichten. Der Bewerber Steibl hatte von August 2004 bis Juli 2011 als IT-Mitarbeiter Kunden-Support mit externen Kunden gemacht, der Kläger hingegen war damit letztmalig 1996 betraut. Das lag bei der Bewerbung rund 17 Jahre zurück. Der Telefonsupport für externe Kunden gehörte aber ausweislich der Stellenanzeige mit zum maßgeblichen Tätigkeitsbereich. Gleiches gilt in Bezug auf die zu erbringende Hardwareprüfung. Der Kläger hat dieses ausweislich seiner Bewerbung letztmalig 1996 durchgeführt, der fiktive Bewerber Steibl hingegen bis Juli 2011. Außerdem war der Kläger mit der Reparatur von Flachbaugruppen letztmalig 1987 betraut, die aktuellsten Erfahrungen des fiktiven Bewerbers Steibl reichten jedoch insoweit bis 2011.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
LAG Schleswig-Holstein, Urt. vom 9.4.2014 - 3 Sa 401/13, BeckRS 2014, 69694