Diskriminierung III: Kündigung im Kleinbetrieb
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Eine Kündigung, die gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters (§ 1 AGG) verstößt, ist unwirksam. Dies gilt auch in Kleinbetrieben, in denen kein allgemeiner Kündigungsschutz besteht. Dem Arbeitnehmer, der eine Diskriminierung geltend macht, kommt dabei die Beweiserleichterung des § 22 AGG zugute. Das hat der Sechste Senat des BAG mit Urteil vom 23.7.2015 (6 AZR 475/14) entschieden und damit ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts aufgehoben.
Die 1950 geborene Klägerin war seit Ende 1991 bei der beklagten Gemeinschaftspraxis als Arzthelferin tätig. Ihre vier Kolleginnen sind jünger als sie. Im Mai 2013 erhielt sie eine Kündigung zum Jahresende. Kündigungsgrund seien Veränderungen im Laborbereich, welche eine Umstrukturierung der Praxis erforderten. Außerdem hieß es, die Klägerin sei "inzwischen pensionsberechtigt". Den anderen Arzthelferinnen wurde nicht gekündigt. Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht und eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gefordert. Das Kündigungsschreiben lasse eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten.
Nachdem die Klage in den beiden ersten Instanzen keinen Erfolg hatte, hat das BAG ihr überwiegend stattgegeben. Die Kündigung ist unwirksam, weil sie gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 1, 7 Abs. 1 AGG verstoße. Zwar hatte die Beklagte eingewandt, die Kündigung habe lediglich freundlich und verbindlich formuliert werden sollen. Sie sei wegen eines zu erwartenden Entfalls von 70 bis 80 % der abrechenbaren Laborleistungen erfolgt. Die Klägerin sei mit den übrigen Arzthelferinnen nicht vergleichbar, weil sie schlechter qualifiziert sei. Zur Überzeugung des BAG hatte sie aber keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen der Erwähnung der "Pensionsberechtigung" zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliegt.
Lediglich wegen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.