Revisionsverwerfung nach § 349 StPO: Noch keine Verletzung rechtlichen Gehörs
Gespeichert von Carsten Krumm am
Aus Sicht eines Betroffenen verständlich. Er legt eine Revision (oder im OWiG eine Rechtsbeschwerde) ein und erhofft sich weitschweifende Ausführungen zur Rechtslage. Und dann: Zack! Es gibt nur einen Kurzbeschluss, durch den die Revision (oder eben Rechtsbeschwerde) ohne weitere Begründung nach § 349 StPO verworfen wird. Da kann man schon mal als Rechtsmittelführer denken: Haben die Richter denn meine Argumente überhaupt zur Kenntnis genommen? Der BGH hat einmal mehr festgestellt:
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht
begründet hat, kann der Verurteilte nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz
der Gewährung rechtlichen Gehörs schließen, denn eine Begründungspflicht
für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare
Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007
– 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563,
2565).
BGH, Beschluss vom 6.8.2015 - 3 StR 220/15