Start des EU-Milchmengenreduzierungsprogramms
Gespeichert von Prof. Dr. Jose Martinez am
Am 12.09.16 startete das EU-Beihilfenprogramms zur Reduzierung der Milchmengen im europäischen Raum. Die erste Antragstellung ist nur bis zum 21. September 2016 (spätestens 12 Uhr) möglich.
Aufgrund der langanhaltenden „Milchkrise“, der bereits eine Vielzahl von Höfen zum Opfer gefallen sind, beschloss die Europäische Kommission am 08.09.16 eine delegierte Verordnung 2016/1612 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung. Laut Verordnungsbegründung der Kommission ist der Milchsektor von Marktstörungen betroffen, die auf ein weltweites Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zurückzuführen sei, zudem spiele das russische Einfuhrverbot für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in der europäischen Union eine Rolle.
Die europäische Verordnung ist auf nationaler Ebene durch die Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milcherzeugung (Milchverringerungsbeihilfenverordnung - MilchVerBeihV) konkretisiert worden.
In insgesamt vier Antragsrunden können daher noch aktiv wirtschaftende Milcherzeuger eine Beihilfe beantragen. Die Voraussetzungen im Überblick sind:
- Reduzierung der Milchmenge in einem dreimonatigen Zeitraum (Verringerungszeitraum) im Vergleich zum entsprechenden Bezugszeitraum des Vorjahres.
Beispiel Antragsrunde 1 (12.09-21.09.16):
Verringerungszeitraum: Oktober, November, Dezember 2016
Bezugszeitraum: Oktober, November, Dezember 2015
- Die Untergrenze für die Antragstellung beträgt 1.500 kg Milch
- Die Beihilfe wird nur für maximal 50 % der im Referenzzeitraum abgelieferten Milchmengen gewährt
- Es besteht die Möglichkeit an mehreren sich nicht überschneidende Antragsrunden teilzunehmen
Das Programm soll die freiwillige Reduzierung der Milchmenge attraktiver machen. Insgesamt stellt die EU für das Programm 150 Millionen Euro zur Verfügung. Für die Verringerung erhalten die Landwirte bei erfolgreichem Antragsverfahren bis zu 14 ct pro nicht geliefertem Kilogramm Milch. Die Auszahlung der Beihilfe ist voraussichtlich März 2017 zu erwarten.
Ob das Programm, wie seine Bezeichnung suggeriert, zur nachhaltigen Reduzierung der Milchmenge beiträgt, erscheint zweifelhaft. Diese erfordert eine weitere Umstrukturierung des Milchmarktes, die schmerzvoll ist, aber durch diese Maßnahmen lediglich verzögert wird. Die Maßnahmen dienen im Ergebnis daher nur dazu, dem aktuellen Liquiditätsengpass der Landwirte entgegenzuwirken. Zudem ist fraglich, ob das zur Verfügung gestellte Fördergeld ausreicht oder bereits in der ersten Antragsrunde ausgeschöpft sein wird.
Vollzugsschwierigkeiten sind insbesondere im Hinblick auf die Antragsberechtigung zu erwarten. Antragsberechtigt sind Kuhmilcherzeuger, die im Bezugszeitraum (für die erste Antragsrunde der Zeitraum vom 01.10.2015 – 31.12.2015) und (!) im Juli 2016 Milch an Erstkäufer (Molkereien, Händler oder Erzeugerorganisationen) geliefert haben. Wer also ab August 2016 die Milchviehhaltung aufgegeben hat, ist demnach antragsberechtigt. Nicht antragsberechtigt ist aber wohl derjenige, der seit dem 01.01.2016 den Betrieb übernommen hat.