Referentenentwurf zum Anspruch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit (Rückkehrrecht)
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Arbeitnehmer sollen künftig das Recht auf eine zeitlich befristete Verringerung ihrer Arbeitszeit bekommen. Das sieht ein Gesetzentwurf von Arbeitsministerin Andrea Nahles vor. Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Wie u.a. die FAZ und der Spiegel in ihren Online-Ausgaben berichten, heißt es in dem Entwurf: „Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines Anspruchs auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz“. Für Beschäftigte, die zeitlich begrenzt ihre Arbeitszeit verringern möchten, werde sichergestellt, dass sie nach der Teilzeitphase wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können. Mit diesem Gesetzentwurf soll eine diesbezügliche Absprache im Koalitionsvertrag umgesetzt werden.
Konkret soll das Rückkehrrecht wie folgt ausgestalten werden:
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Der Anspruch auf vorübergehende Teilzeitarbeit besteht nur, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Das ist schon bislang Voraussetzung für den bereits bestehenden Anspruch auf unbegrenzte Teilzeit.
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Das Arbeitsverhältnis muss mehr als sechs Monate bestanden haben.
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Beschäftigte müssen die vorübergehende Teilzeit mindestens drei Monate vorher beantragen.
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Nach der Rückkehr zur Vollzeit sollen sie eine erneute Teilzeit frühestens nach einem Jahr verlangen können.
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Wenn Arbeitnehmer eine Änderung ihrer Arbeitszeit wünschen, muss der Arbeitgeber das mit ihnen erörtern - unabhängig von der Betriebsgröße, also auch bei 15 oder weniger Beschäftigten.
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Außerdem soll Arbeitnehmern in unbegrenzter Teilzeit die Verlängerung ihrer Arbeitszeit erleichtert werden. Bereits heute sind sie bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen (§ 9 TzBfG). Nach geltendem Recht hatten sie aber nachzuweisen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht und dass sie für diesen geeignet sind. Diese Beweislast soll auf den Arbeitgeber verlagert werden. Künftig muss also der Betrieb das Fehlen eines Arbeitsplatzes oder eine zu geringe Eignung des Arbeitnehmers darlegen.
Der weitere Gang des Verfahrens dürfte spannend werden, denn das Vorhaben wird auch Kritik hervorrufen. Heike Göbel kommentiert es in der FAZ mit drastischen Worten: „Die Teilzeitfalle gibt es nicht, es handelt sich wohl eher um eine Bequemlichkeitsfalle. Das Gesetz ist überflüssig und schädlich, weil es mit neuen Pflichten die Arbeitskosten erhöht.