Schon wieder keine BAG-Entscheidung zur 40 Euro-Pauschale
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Langsam wird es ärgerlich. Seit 2014 gibt es § 288 Abs. 5 BGB und seitdem ist umstritten, ob diese Norm auch im Arbeitsrecht Anwendung findet.
Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Die Mehrzahl der Landesarbeitsgerichte bejaht dies, aber auch die gegenteilige Auffassung hat gute Gründe auf ihrer Seite (ausführlich Witschen/Röleke NJW 2017, 1702 ff.). Zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ist es bislang nicht gekommen. Für den 30.8.2018 stand eigentlich das Verfahren 8 AZR 581/17 im Sitzungskalender des Achten Senats, mit dem das BAG für Klarheit hätte sorgen können. Aber nur einen Tag vor der mündlichen Verhandlung ist der Termin auf Antrag beider Parteien aufgehoben worden.
BAG, Pressemitteilung Nr. 41/18 vom 29.8.2018