Neue EU-Liste der Hochrisikoländer
Gespeichert von Jürgen Krais am
Die EU-Kommission hat diese Woche angekündigt, die Liste der Drittstaaten mit erhöhtem Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erheblich zu verändern bzw. zu erweitern. Geplant ist insgesamt 23 Staaten auf die LIste zu nehmen. Dies sind:
1.) Afghanistan,2.) Amerikanisch-Samoa, 3.) die Bahamas, 4.) Botsuana, 5.) Demokratische Volksrepublik Korea, 6.) Äthiopien, 7.) Ghana, 8.) Guam, 9.) Iran, 10.) Irak, 11.) Libyen, 12.) Nigeria, 13.) Pakistan, 14.) Panama, 15.) Puerto Rico, 16.) Samoa, 17.) Saudi-Arabien, 18.) Sri Lanka, 19.) Syrien, 20.) Trinidad und Tobago, 21.) Tunesien, 22.) die Amerikanischen Jungferninseln, 23.) Jemen.
Neu auf der Liste sind die Nrn. 2, 3, 4, 7, 8, 12, 14, 15, 16, 17 und 22.
Nicht mehr auf der Liste werden stehen:
Bosnien-Herzegowina, Gyuana, laos, Uganda, Vanatu.
Pressemitteilung der EU-Kommission:
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-19-781_de.htm
Allgemein werden die Veröffentlichungen zum Thema begleitet von der Aussage, dass Verpflichtete nunmehr auf Kunden und Vertragspartner aus diesen Ländern Verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden müssten. Dabei wird vergessen, dass dies nicht für alle Verpflichteten gleichermaßen gilt. Unmittelbare Rechtsfolgen ergeben sich eh nicht aus der Liste, die in Form einer rechtsverbindlichen Verordnung erlassen wird. Rechtsfolgen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweils einschlägigen Geldwäschegesetz des betreffenden EU-Staats.
In Deutschland verlangt § 15 Abs. 2 und 3 GwG zwar Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 4 GwG: Klärung der Herkunft der Mittel, Entscheidung der Führungsebene und verstärktes Monitoring) sofern Vertragspartner oder Wirtschaftlich Berechtigter in einem Staat der Länderliste niedergelassen ist. Verstärkte Sorgfaltspflichten sind aber stets nur ZUSÄTZLICH zu erfüllen, § 15 Abs. 1 GwG, daher sind sie nur anwendbar, wenn gleichzeitig ein Auslösetatbestand für Allgemeine Sorgfaltspflichten vorliegt. Bei Güterhändlern greift die lex specialis des § 10 Abs. 6 GwG. Danach sind Allgemeine Sorgfaltspflichten nur bei Verdacht oder Annahme von/ Zahlung mit 10.000 oder mehr in bar zu erfüllen.
Bei Verdachtsfällen sind nach meiner Meinung bereits wegen § 15 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. GwG (erhöhtes Risiko im Einzelfall) stets Verstärkte Sorgfaltspflichten durchzuführen, egal woher der Vertragspartner oder Wirtschaftlich Berechtigte kommt. Die Länderliste hat daher nach meiner Auffassung bei Güterhändlern formal nur Bedeutung für Cash-Geschäfte. Vielleicht sieht das hier aber auch jemand anders?
Sinnvoll kann es sein, die Liste als (zusätzliches) Bewertungskriterium im Rahmen einer geldwäscherechtlichen Risikoanalyse oder bei der Bewertung von Risiken in einem Einzelfall zu verwenden. Ungeachtet dessen kann es sinnvoll sein, Geschäften mit Personen und Unternehmen in diesen Ländern präventiv einen höheren Grad an Aufmerksamkeit zu widmen – etwa im Rahmen des wie auch immer gearteten Risikomanagements.