2020 und Blick voraus - was der BGH wohl entscheiden wird
Gespeichert von Dr. Michael Selk am
Auch von hier aus den Blogleserinnen und -lesern die besten Wünsche für 2020!
Einige wichtige Entscheidungen im Miet- und privaten Baurecht dürften anstehen. Besondere Aufmerksamkeit gilt einer vor dem VIII. Zivilsenat anhängigen Revision gegen ein Urteil des LG Berlin vom 21.8.2019 (64 S 190/18), Aktenzeichen des BGH VIII ZR 258/19. Das LG Berlin hatte sich ausdrücklich der Auffassung des BGH widersetzt, wonach Umweltmängel nur noch in den in der Bolzplatzentscheidung (NJW 2015, 2177) genannten Kriterien (§ 906 BGB!) einen Mangel der Mietsache (bei Wohnraum!) darstellen u.a. mit der Formulierung, die ratio der "Bolzplatzentscheidung" des BGh sei nicht überzeugend. Die Besonderheit des Sachverhalts, der nun dem VIII. Zivilsenat zur Klärung vorliegt, ist allerdings, dass der Vermieter bei Abschluss des Vertrags von den anstehenden Beeinträchtigungen wusste und sie dem Mieter verschwieg.
Zu den Folgen der Entscheidung des EuGH zur Unionsrechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI verhandelt der VII. Zivilsenat am 14.5.2020 (VII ZR 174/19).
Schon im Januar verhandelt der V. Zivilsenat eine zwar zunächst nur für das Kaufrecht, mittelbar aber wohl auch für das Mietrecht bedeutsame Frage - gibt es noch Schadensersatz auf der Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten? (BGH V ZR 33/19, Verhandlung am 17.1.2020). Bekanntlich hatte der VII. Zivilsenat dies für das private Baurecht verneint - abzuwarten bleibt auch, ob die Sache dem Großen Senat vorgelegt wird.