OLG Karlsruhe: Doch kein Ausschluss aus Vergabeverfahren wegen Einbindung der luxemburgischen Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Frau Barbara Schmitz hatte dankenswerterweise die Entscheidung der Vergabekammer schon in den Blog am 27.08.22 eingestellt, die für erhebliche Unruhe im Markt gesorgt hat. Auch die Kommentare im Blog waren kritisch. Heute dann der Berufungsbeschluss des OLG Karlsruhe (Beschluss v. 07.09.2022, 15 Verg 8/22). Die Entscheidung der Vergabekammer wurde aufgehoben und der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Auszug:
„Anders als die Antragstellerin meint, musste nicht allein die Tatsache, dass die A. ein Tochterunternehmen eines US-amerikanischen Konzerns ist, die Antragsgegnerinnen an der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens zweifeln lassen. Die Antragsgegnerinnen mussten nicht davon ausgehen, dass es aufgrund der Konzernbindung zu rechts- und vertragswidrigen Weisungen an das Tochterunternehmen kommen wird bzw. das europäische Tochterunternehmen durch seine Geschäftsführer gesetzeswidrigen Anweisungen der US-amerikanischen Muttergesellschaft Folge leisten wird.“
Dies dürfte bei den US-Cloud Anbietern zu einem Aufatmen führen. Der Volltext der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, aber die zitierte Aussage scheint zu implizieren, dass das bloße Risiko, dass US-Behörden auf Cloud-Daten zugreifen könnten, nicht als unzulässige Übermittlung in die USA zu werten ist. Oder wie interpretieren Sie die Aussage?