EU Sanktionen: Was hat es mit der „No Russia“-Klausel in Verträgen auf sich?
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Am 18.12.23 billigte der Europäische Rat das 12. Sanktionspaket gegen Russland als Reaktion auf die anhaltenden Operationen des Landes in der Ukraine. Es enthält einige zusätzliche Einfuhr- und Ausfuhrverbote sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der Umgehung von Sanktionen und zur Schließung von Schlupflöchern umfasst, die es Russland ermöglichen, Ausfuhren über Drittländer zu leiten.
Besonders interessant: Art. 12g der VO (EU) 833/2014 sieht eine "No Russia"-Klausel vor, die EU-Exporteure dazu verpflichtet, die Wiederausfuhr bestimmter ind er VO genannter Güter nach Russland in Geschäften mit Geschäftspartnern in Drittländern vertraglich zu verhindern. Diese Verpflichtung gilt nur für bestimmte Arten von Gütern, darunter Luftfahrtsgüter, Flugzeugtreibstoff, Waffen, sensible Güter und Technologien sowie Güter mit einem potneielmilitären Verwendungszweck (Dual Use).
Die kürzlich vom Europäischen Rat herausgegebenen FAQ-Leitlinien enthalten ein Muster für eine "No Russia"-Klausel, welche die folgenden Verpflichtungen durch die Nicht-EU-Vertragspartei beinhaltet:
- Vereinbarung keine Güter, die im Rahmen oder in Verbindung mit diesem Abkommen geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g fallen, direkt oder indirekt an die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, auszuführen oder wieder auszuführen;
- Sicherstellung, dass der Zweck der "No-Russia"-Klausel nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird. Dies sollte potenzielle Weiterverkäufer oder Untermieter einschließen.
- Vereinbarung eines angemessenen Überwachungsmechanismus, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette aufzudecken, die die "No-Russia"-Klausel vereiteln würden.
- Verpflichtung den Exporteur über mögliche Verstöße gegen die "No-Russia"-Klausel zu informieren und alle relevanten Informationen über die Einhaltung der "No-Russia"-Klausel bereitzustellen.
Die „No-Russia"-Klausel muss in jeden Vertrag aufgenommen werden, der von in der EU ansässigen Vertragspartei mit einer in einem Nicht-EU-Land ansässigen Gegenpartei z.B. über den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Luftfahrzeugen und/oder Luftfahrzeugteilen geschlossen wird. Diese Einschränkung gilt nicht für die in Anhang VII der Verordnung aufgeführten Partnerländer. Derzeit sind das die USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.
Zur Klarstellung: Für die „No Russia"-Klausel gibt es keine besonderen sprachlichen Anforderungen der EU, solange die Formulierung die Anforderungen von Artikel 12g erfüllt. In jedem Fall hat der Rat empfohlen, die Klausel als wesentliches Element des Vertrags zu kennzeichnen. Mit anderen Worten, die „No Russia"-Klausel sollte als Bedingung (engl. „repudiation“) im Gegensatz zu einer Vertragsgarantie - engl. „warranty“) formuliert werden, die bei Verletzung die andere Partei dazu berechtigt, u.a. vom gesamten Vertrag zurückzutreten und nicht nur Schadensersatz zu verlangen.
Was halten Sie von dieser Klausel?
Anmerkung: Wir verfolgen die EU-Sanktionen weiter im Blog hier.