Finanzamt meldet Schmiergeldzahlungen an Staatsanwaltschaft
Gespeichert von Dr. Ulrike Unger am
Das Finanzamt ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 3 EStG verpflichtet, erlangte Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten, falls Tatsachen den Verdacht einer Tat begründen, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S.d. § 299 Abs. 2 StGB (Bestechung) erfüllen. Dabei muss das Finanzamt nicht selber prüfen, ob eine strafrechtliche Verurteilung wegen eingetretener Strafverfolgungsverjährung oder des Vorliegens von Verwertungs- bzw. Verwendungsverboten in Betracht kommt (BFH vom 14.7.2008, Az. VII B 92/08). Dies gebietet weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Verdacht i.S.d § 4 Abs. 5 Nr. 10 S.3 EStG besteht, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also lediglich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine entsprechende Tatvorliegen.