Finanzamt meldet Schmiergeldzahlungen an Staatsanwaltschaft

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 28.08.2008

Das Finanzamt ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 3 EStG verpflichtet, erlangte Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten, falls Tatsachen den Verdacht einer Tat begründen, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S.d. § 299 Abs. 2 StGB (Bestechung) erfüllen. Dabei muss das Finanzamt nicht selber prüfen, ob eine strafrechtliche Verurteilung wegen eingetretener Strafverfolgungsverjährung oder des Vorliegens von Verwertungs- bzw. Verwendungsverboten in Betracht kommt (BFH vom 14.7.2008, Az. VII B 92/08). Dies gebietet weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Verdacht i.S.d § 4 Abs. 5 Nr. 10 S.3 EStG besteht, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also lediglich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine entsprechende Tatvorliegen.

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2 Kommentare

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Es scheint sich ein interessantes Dilemma auch für den Bestochenen zu ergeben. Strafprozessual hat er das Recht, die Bestechung geheim zu halten, denn er muss sich nicht selbst anzeigen/belasten. Steuerrechtlich muss er auch illegale Einkünfte versteuern und sie deshalb auch in der Steuererklärung offenlegen, wenn er nicht wie Al Capone wegen Steuerhinterziehung bestraft werden will. Das aber kommt einer Selbstanzeige gleich. Gibt es einen Ausweg zur Steuerehrlichkeit ohne Selbstbelastung?

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Wenn man die Überschrift isoliert liest, könnte man meinen, es seien Schmiergeldzahlungen an die Staatsanwaltschaft erfolgt. ;)

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