BVerfG: Kein Familienzuschlag für Beamte in homosexueller Lebenspartnerschaft
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das BVerfG hat mit einem heute veröffentlichten Beschluss vom 3.5.2008 (2 BvR 1830/06) die Verfassungsbeschwerde eines homosexuellen Beamten zurückgewiesen, mit der er die besoldungsrechtliche Gleichstellung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe erreichen wollte. Das Besoldungsrecht des Bundes und der meisten Länder sieht nur für verheiratete, nicht aber für in einer Lebenspartnerschaft lebende Beamte die Zahlung eines Verheiratetenzuschlages vor. Mit Urteil vom 1.4.2008 hatte der EuGH in der Rechtssache Tadao Maruko (C-267/06) eine mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Identität darin gesehen, dass nach der zu beurteilenden Versorgungsordnung Hinterbliebenenrente nur an Ehepartner des Verstorbenen, nicht aber an dessen Lebenspartner gezahlt wurde.
An dieses Urteil knüpft das BVerfG jetzt an und hält die mittelbare Benachteiligung für sachlich gerechtfertigt: Nach der Entscheidung des EuGH komme es darauf an, ob sich die Lebenspartner in einer Situation befänden, die in Bezug auf den Familienzuschlag mit der Situation von Ehegatten vergleichbar wäre. Dies sei zu verneinen. In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtige § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entstehe. Demgegenüber habe der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspreche, bestehe daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich des Familienzuschlags.
Der Beschluss vermag kaum zu überzeugen. Der Familienzuschlag wird nämlich (wenn auch nur je zur Hälfte) sogar dann gewährt, wenn beide Ehegatten in einem Beamtenverhältnis stehen (§ 40 Abs. 4 BBesG). Dies belegt, dass der Gesetzgeber den Zuschlag nicht von der typischen Bedarfssituation eines allein verdienenden und seiner Familie allein zum Unterhalt verpflichteten Beamten abhängig gemacht hat.