Urheberrecht und neue Nutzungsarten - Anwendbarkeit des § 137 l UrhG im Verlagsbereich
Gespeichert von Prof. Dr. Thomas Hoeren am
In jüngster Zeit sorgt § 137 l UrhG für Unruhe in Kulturkreisen. Die Vorschrift kam mit dem 2. Korb und trat zum 1. Januar 2008 in Kraft. Sie sieht vor, daß die Verwerter von Werken, die zwischen 1965 und 2007 erstellt wurden unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes die Nutzungsrechte für neue Nutzungsformen erwerben.
Wie sich jetzt zeigt, sorgen die Anwendungsvoraussetzungen der Vorschrift für zahlreiche Probleme, gerade auch im Verlagsbereich. Die Übertragungsfiktion kommt zB nur zum Tragen, wenn dem Verleger vorab "alle wesentlichen Nutzungsrechte" übertragen worden sind. Das Verlagsrecht umfaßt nach dem Verlagsgesetz (jedenfalls bis 1994) nur das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht. Insofern käme ein Verlag nur dann in den Genuß des § 137 l, wenn er alle wichtigen im Gesetz aufgeführte Verwertungsrechte ausdrücklich im Vertrag aufgeführt hat. Dies ergibt sich auch aus § 31 V UrhG (sog. "Zweckübertragungstheorie").
Vorsichtshalber empfiehlt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels in einem neuen Merkblatt den Autoren, von dem mit § 137 l verknüpften Widerspruchsrecht möglichst bald Gebrauch zu machen und bei den Verlagen schriftlich der Auswertung in neuen Nutzungsformen zu widersprechen.
Das Merkblatt und weitere Infos sind zu finden unter