OLG Düsseldorf: Keine Haftentschädigung nach Doppelbelegung und offener Toilette
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Sachverhalt:
Der Kläger war im Jahr 2006 für eine Ausbildungsmaßnahme in die JVA Geldern verlegt worden. Bei der Aufnahme war er auf die Belegungssituation und die wegen Umbauarbeiten wahrscheinlich anstehende Doppelbelegung hingewiesen worden. Von März bis August 2006 war er dann in einer 8 m² großen, an sich für nur einen Strafgefangenen vorgesehene Zelle mit einem weiteren Gefangenen untergebracht. In dem Haftraum befand sich eine offene Toilette, bei der lediglich eine Bretterwand als Sichtschutz diente. Ende März 2006 hatte er einen Einzelhaftraum beantragt. Weitere Beschwerden oder Anträge an die zuständige Strafvollstreckungskammer stellte er nicht.
Inhaftierter hätte sich um Abhilfe bemühen müssen
Das LG Kleve wies am 15.2.2008 die Schmerzensgeldklage ab (Az.: 1 O 238/07). Zur Begründung führte das LG aus, dass die Unterbringung von zwei Personen in einem Einzelhaftraum mit offener Toilette zwar menschenunwürdig sei, jedoch der Gefangene es versäumt habe, Abhilfe zu suchen, etwa durch einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an die zuständige Strafvollstreckungskammer.
Keine besonders schwer wiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts
im übrigen fehle es im konkreten Fall an einer besonders schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dem Kläger sei eine Doppelbelegung für einen Zeitraum von nur wenigen Wochen zugemutet worden und schwerwiegende Nachteile, etwa für seine Gesundheit, hätten sich nicht ergeben. Wegen der notwendigen Umbauarbeiten habe auch ein nachvollziehbarer Grund für die zeitweise Doppelbelegung bestanden. Das OLG Düsseldorf hat sich im Beschluss vom 3.7.2008 der Begründung des LG angeschlossen und den Antrag des Gefangenen abgelehnt, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren (I-18 U 96/08). Der Beschluss ist unanfechtbar.