" Zivilcourage " bei der Rechtsanwendung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat in einem bemerkenswerten Beschluss vom 23.10.2008 - 1 W 375/07 - nochmals zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr Stellung genommen. Zu entscheiden war die Frage, ob die Kostenregelung in einem Prozessvergleich, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und die des Vergleichs trägt, so zu verstehen ist, dass die volle Verfahrensgebühr zum erstattungsfähigen Prozessaufwand des Klägers zählt ohne Rücksicht darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers wegen desselben Gegenstands bereits vorgerichtlich tätig geworden ist und aus diesem Grund seinem Mandanten die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nur in verminderter Höhe, nämlich nach Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr, in Rechnung stellen darf. Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts bleib seiner bisherigen Linie treu und billigte im Rahmen der Kostenfestsetzung die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr zu. Zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs sei die anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht absehbar gewesen. Auch betonte der Senat nochmals, dass er an seinen Entscheidungen vom 31.03.2008 - 1 W 111/08 - und vom 24.06.2008 - ebenfalls 1 W 111/08 - ausdrücklich festhält; in den genannten Entscheidungen ist der Senat der Auffassung des BGH in der Frage der Auswirkungen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht gefolgt