Der 1. Senat des Kammergerichts bleibt standhaft
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der 1. Senat des Kammergerichts, der bekanntlich der Rechtsprechung des BGH in der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht folgt, hat im Beschluss vom 04.11.2008 - 1 W 395/08 - seine Auffassung nochmals bekräftigt und in einer lesenswerten, die Argumente gegen die BGH-Rechtsprechung zusammenfassenden Begründung nochmals ausdrücklich betont, dass er der Auffassung des BGH nicht folgen kann, dass die Anrechnungsvorschrift Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bewirkt, dass die Verfahrensgebühr von vornherein nur in um den Anrechnungsbetrag geminderter Höhe entsteht - eine richtige Entscheidung, insbesondere für jeden lesenswert, der in der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr noch nach Argumenten sucht.