KG: Anrechnung der Geschäftsgebühr bei PKH auf die Regelvergütung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der 1. Senat des Kammergerichts, der in der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eine von der Auffassung des BGH abweichende Meinung vertritt, hat sich nunmehr im Beschluss vom 13.01.2009 - 1 W 496/08 - auch zur Anrechnung der Geschäftsgebühr im Falle der PKH-Bewilligung geäußert. Nach seiner Auffassung hat die in Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Regelvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts, nicht auf die PKH-Vergütung zu erfolgen. Eine auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG erhaltene Leistung muss sich der beigeordnete Rechtsanwalt nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 RVG als Vorschusszahlung anrechnen lassen, soweit der Anrechnungsbetrag den Differenzbetrag der PKH-Vergütung zur Regelvergütung übersteigt. Mein Fazit: Alles in allem eine somit konsequente und richtige Entscheidung.