Das muss jeder Verteidiger wissen: "Bedeutender Wert" bei 750 Euro - Zweischrittprüfung bei Gefährdung
Gespeichert von Carsten Krumm am
Der BGH hat mit Beschl. vom 29.4.2008 zur immer wieder problematischen Frage der Behandlung von Gefährdungen von Sachen von bedeutendem Wert Stellung bezogen. Dieses Tatbestandsmerkmal findet sich bekanntlich in § 315 b und § 315 c StGB. Der BGH stellt hierzu (für die Verteidigungspraxis in Verkehrsstrafsachen äußerst wichtig!) fest:
- zur Prüfung des bedeutenden Schadens: Über den Gesetzeswortlaut hinaus muss der fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht haben. Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zu-nächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden.
- zur Schadensberechnung: Der Wert der Sache ist nach dem Verkehrswert (BGH NStZ 1999, 350, 351), die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung (BGH aaO) zu berechnen.
- zur Frage, wann die Sache von "bedeutendem" Wert ist: Der Grenzwert für Sachwert und Schadenshöhe ist einheitlich zu bestimmen und lag hier zu den Gefährdungszeitpunkten bei mindestens 750 € (BGHSt 48, 14, 23).