Der erste Schritt ist gemacht - Bußgeldverdoppelung für TrunkenheitsOWis
Gespeichert von Carsten Krumm am
Nicht nur die im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbußen werden erhöht - auch die Trunkenheitsfahrt wird teurer. Der Bußgeldrahmen des § 24a StVG wird auf bis zu 3000 Euro erhöht, so der Gesetzesentwurf. Dies gilt freilich nur für Vorsatztaten. Fahrlässigkeitstäter können mit maximal 1500 Euro zur Kasse gebeten werden. Dies meldet der Newsdienst "Beck Aktuell" am heutigen Tage:
"Verkehrssünder, die gegen die 0,5-Promille-Grenze des § 24 a StVG verstoßen, müssen künftig mit Bußgeldern bis zu 3.000 Euro rechnen. Das sieht ein entsprechender Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BT-Drs. 16/10175 vom 28.08.2008) der Bundesregierung vor."
Natürlich überrascht diese Neuregelung nicht. Sie wird wie immer auch wenig überraschend u.a. mit der beabsichtigten Verbesserung der Verkehrssicherheit begründet.
Völlig außer Acht gelassen wird meines Erachtens die auch bereits aus anderen Gesetzen bekannte Diskrepanz zu Trunkenheitsstraftaten. Bei der für den Ersttäter oft üblichen Taxe von 30 bis 40 Tagessätzen für eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB muss etwa ein "Hartz 4"-Empfänger nur 300 bis 400 Euro bezahlen (er verliert natürlich auch die Fahrerlaubnis - dies hat aber mit der Geldstrafe eigentlich nichts zu tun). Ist ein Rentner z.B. nicht mehr auf eine Fahrerlaubnis angewiesen, will aber aus wirtschaftlichen Gründen Geld nach einer wiederholten TrunkenheitsOWi sparen, so ist er u.U. gar gut beraten, im OWi-Verfahren zu erklären, er habe mehrfach bei seiner Fahrt die Kontrolle über das von ihm gefahrene Auto verloren und sei erst danach kontrolliert worden...durch die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit und Verurteilung wegen einer Straftat spart er so einige hundert Euro ein.
Ist das nicht widersinnig?