BAG zu den Auswirkungen der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze 2003 auf die Betriebsrente
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das BAG hat mit Urteil vom 21. April 2009 (3 AZR 695/08) über die Konsequenzen der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 2003 auf die betriebliche Altersversorgung entschieden.
Es ist in vielen betrieblichen Versorgungsordnungen üblich, zwischen dem Einkommen des Arbeitnehmers bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG, im Jahre 2009: 5400 Euro monatlich) und dem darüber liegenden Einkommen zu differenzieren (sog. "gespaltene Rentenformel"). Der Arbeitgeber sagt für das die BBG überschreitende Einkommen eine höhere Betriebsrente (in Prozent des Einkommens) zu als für das Einkommen bis zu dieser Grenze. Dies trägt einerseits dem Versorgungsbedarf des Arbeitnehmers Rechnung, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur auf der Basis des unterhalb der BBG liegenden Einkommens zu erwarten hat, andererseits dem Umstand, dass für den darüber liegenden Anteil auch keine Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt zu werden brauchen.
Im Jahre 2003 hat der Gesetzgeber die BBG außerplanmäßig um 500 Euro erhöht (§ 275c SGB VI). Dadurch sind die betreffenden Versorgungsordnungen lückenhaft geworden. Erforderlich ist daher ihre ergänzende Auslegung, die der 3. Senat nunmehr vorgenommen hat: Entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan ist die Versorgungsordnung dahingehend zu ergänzen, dass sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der BBG berechnet, von dieser sodann allerdings der Betrag in Abzug zu bringen ist, um den sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.
Geklagt hatte ein Betriebsrentner, der bis zum 31. Januar 2006 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt war. Er bezieht seit dem 1. Februar 2006 gesetzliche Altersrente und eine Betriebsrente iHv. monatlich 634,00 Euro. Sein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung basiert auf einer Versorgungsordnung mit einer „gespaltenen Rentenformel". Die Beklagte hatte die Betriebsrente unter Berücksichtigung der außerplanmäßig durch § 275c SGB VI angehobenen BBG berechnet. Die Klage des Arbeitnehmers hatte in zweiter und dritter Instanz Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf eine um 221,87 Euro höhere monatliche Betriebsrente. Die konkrete Ausgestaltung der Versorgungszusage stand der ergänzenden Auslegung nicht entgegen.