Recht auf Nutzungsüberlassung an einem Dienstfahrzeug auch nach sechswöchiger Krankheit?
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, nach Ablauf des sechswöchigen Zeitraums für die Gewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einen dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen zurückzufordern. Weitgehende Einigkeit besteht zunächst dahingehend, dass die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung einen geldwerten Vorteil und Sachbezug darstellt und damit zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt nach § 4 EFZG zählt. Das Fahrzeug ist dem Arbeitnehmer daher auch während seiner Arbeitsunfähigkeit zu belassen, solange eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. Endet dieser Anspruch, so bedarf es einer besonderen Rechtsgrundlage, um einen Anspruch auf Weitergewährung zu rechtfertigen. Als solche kommt in erster Linie der Arbeitsvertrag bzw. ein separat abgeschlossener "Dienstwagenüberlassungsvertrag" in Betracht. Lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen keine Weiternutzungsbefugnis entnehmen, hält die h.M. den Arbeitnehmer für verpflichtet, den Dienstwagen an den Arbeitgeber herauszugeben. In diesem Sinne hat kürzlich auch das ArbG Stuttgart (Urteil vom 25.2.2009 - 20 Ca 1933/08, BeckRS 2009, 55035) entschieden. Die Privatnutzungsbefugnis stelle - so das ArbG Stuttgart - eine zusätzliche synallagmatische Gegenleistung zur vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung dar. Erbringe der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht und trete damit zeitabschnittsweise Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) ein, so entfalle nach § 326 Abs. 1 BGB zugleich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erbringung der Gegenleistung. Diese Rechtsfolge aktualisiere sich mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums. Das ArbG prüft noch weitere in Betracht kommende Rechtsgrundlagen, allerdings allesamt mit negativem Ergebnis. Allerdings hat das Arbeitsgericht Stuttgart dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zuerkannt. Das BAG habe sich zur Frage der Fortgewährung der PKW-Nutzungsüberlassung noch nicht geäußert und eine einheitliche LAG-Rechtsprechung hierzu sei nicht (mehr) zu erkennen.