Auch OLG München: Pauschal- und Zeithonorare für die außergerichtliche Tätigkeit sind nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nunmehr hat auch das OLG München im Beschluss vom 24.04.2009 - 11 W 1237/09 - entschieden, dass Pauschal- oder Zeithonorare, die ein Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber als Vergütung für eine vorgerichtliche Tätigkeit vereinbart hat, keine Geschäftsgebühren i.S. der Nr. 2300 VV RVG sind und deshalb auch nicht gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen sind. Diese - richtige - Auffassung setzt sich in der Rechtsprechung immer mehr durch (vgl. auch OLG Stuttgart , Beschluss vom 21.04.2009- 8 W 32/09-,und OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2009- 18 W 355/08). Erwähnenswert an der Entscheidung ist ferner, dass das Gericht sich zur Glaubhaftmachung der vorgebrachten Vereinbarung einer pauschalen Vergütung mit einer anwaltlichen Versicherung begnügt hat. Streng genommen bedarf eine solche Vereinbarung jedoch nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG der Textform.