Auch OLG München: Pauschal- und Zeithonorare für die außergerichtliche Tätigkeit sind nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.05.2009

Nunmehr hat auch das OLG München im Beschluss vom 24.04.2009 - 11 W 1237/09 - entschieden, dass Pauschal- oder Zeithonorare, die ein Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber als Vergütung für eine vorgerichtliche Tätigkeit vereinbart hat, keine Geschäftsgebühren i.S. der Nr. 2300 VV RVG sind und deshalb auch nicht gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen sind. Diese - richtige - Auffassung setzt sich in der Rechtsprechung immer mehr durch (vgl. auch OLG Stuttgart , Beschluss vom 21.04.2009- 8 W 32/09-,und OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2009- 18 W 355/08). Erwähnenswert an der Entscheidung ist ferner, dass das Gericht sich zur Glaubhaftmachung der vorgebrachten Vereinbarung einer pauschalen Vergütung mit einer anwaltlichen Versicherung begnügt hat. Streng genommen bedarf eine solche Vereinbarung jedoch nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG der Textform.

 

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03.03.2009
VIII ZB 17/09 RVG VV Vorbemerkung 3 Abs 4; RVG VV Nr 2300; RVG VV Nr 3100 Zur Frage, ob die teilweise Anrechnung einer ggfs. fiktiven vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr auch dann zu erfolgen hat, wenn die anwaltliche vorgerichtliche Tätigkeit nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Gebühren, sondern im Wege eines Pauschalhonorars (Hausanwälte) vergütet wurde. 08.05.2009
VII ZB 41/09 RVG VV Vorbemerkung 3 Abs 4; RVG VV Nr 2300; RVG VV Nr 3100 Zur Frage, ob die teilweise Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr auch bei einem Anwaltswechsel vorzunehmen ist. Die im gerichtlichen Verfahren tätigen Rechtsanwälte waren nicht vorgerichtlich tätig, da es zuvor zum Wechsel der Anwälte kam.

Es handelt sich um aktuell bei BGH anhängige Kostenbeschwerden zum rechtlich umstrittenen Eingangsthema.

Interessant in diesem Zusammenhang auch:

OLG Koblenz, B. v. 21.04.2009 in 14 W 239/09.

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