Fiktion einer neuen Angelegenheit auch bei lange unterbrochenen Verfahren
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das Verfahren nach der Aufnahme eines nach §§ 239 ff ZPO unterbrochene bzw. ausgesetzten Rechtsstreits stellt zusammen mit dem ürsprünglichen Verfahren dieselbe Angelegenheit dar Liegen allerdings zwischen der Unterbrechung bzw. Aussetzung und der Wiederaufnahme des Verfahrens mehr als 2 Kalenderjahre, entstehen, wie zutreffend das OLG Brandenburg im Beschluss vom 7.5.2009 -6 W 219/08- entschieden hat, die Gebühren wieder neu.Der Rechtsanwalt müsse sich wieder vollkommen neu in das Mandat einarbeiten. Die Unterbrechung bei dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren war durch Tod des Klägers eingetreten.