Fahrtkosten und Prozesskostenhilfe
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Fahrtkosten sind bei Prozesskostenhilfe vielfach ein Ärgernis- wie auch der Beschluss des VG Oldenburg vom 12.05.2009- 11 A 48/08- zeigt. Sei ein auswärtiger Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Bevollmächtigten" beigeordnet worden, könne dieser aus der Staatskasse die Fahrtkosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bis zur größtmöglichen von einem im Gerichtsbezirk gelegenen Ort bis zum Gerichtssitz bestehenden Entfernung erstattet verlangen; die "konkrete Betrachtungsweise", nämlich die Strecke, die er im Gerichtsbezirk gefahren sei, führe nicht zu sachgerechten Ergebnissen und sei daher nicht angebracht.
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