Terminsgebühr durch Telefonat
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Auch rund fünf Jahre nach Inkrafttreten des RVG bereitet die Terminsgebühr in der Rechtsprechung, insbesondere in der Variante der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung, Schwierigkeiten. Einen Grenzfall hatte das LAG Hessen im Beschluss vom 22.04.2009 -13 Ta 134/09- zu entscheiden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte nämlich in dem zu Grunde liegenden Ausgangsfall bei der Beklagtenvertreterin telefonisch nachgefragt, ob sich diese eine vergleichsweise Lösung des Rechtsstreits vorstellen könne. Diese teilte daraufhin mit, dass sie entsprechende Vorschläge schriftlich benötige. Zutreffend stellt sich das LAG Hessen auf den Standpunkt, dass dies für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung ausreicht, denn die Beklagtenvertreterin habe sich grundsätzlich an einem Vergleichsabschluss interessiert gezeigt und zumindest konkludent eine Prüfung der Vorschläge zugesagt, ein aufgedrängtes Gespräch liege nicht vor.