Terminsgebühr durch Telefonat

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.07.2009

Auch rund fünf Jahre nach Inkrafttreten des RVG bereitet die Terminsgebühr in der Rechtsprechung, insbesondere in der Variante der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung, Schwierigkeiten. Einen Grenzfall hatte das LAG Hessen im Beschluss vom 22.04.2009 -13 Ta 134/09- zu entscheiden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte nämlich in dem zu Grunde liegenden Ausgangsfall bei der Beklagtenvertreterin telefonisch nachgefragt, ob sich diese eine vergleichsweise Lösung des Rechtsstreits vorstellen könne. Diese teilte daraufhin mit, dass sie entsprechende Vorschläge schriftlich benötige. Zutreffend stellt sich das LAG Hessen auf den Standpunkt, dass dies für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung ausreicht, denn die Beklagtenvertreterin habe sich grundsätzlich an einem Vergleichsabschluss interessiert gezeigt und zumindest konkludent eine Prüfung der Vorschläge zugesagt, ein aufgedrängtes Gespräch liege nicht vor.

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5 Kommentare

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Woher nehmen Sie diese Aussage? M. E. fehlt es in Ihrem Fall doch an der Mündlichkeit, welche Voraussetzung für die Besprechung i. S. d. Vorb. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG ist.

vgl. Enders, RVG f. Anf., 14. Aufl. 2008, Rn. 1130, der das wohl so wie Sie sieht, allerdings a.A. OLG Koblenz JurBür 2007, 413, Austausch anwaltlicher E-Mails zur Vermeidung eines Rechtstreits oder Erledigung wegen derselben Zielrichtung mit mündlicher Verhandlung vergleichbar.

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Wobei sich ja die Frage stellt, wie ein Anwalt vermeiden können soll, von der Gegenseite in eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung gezogen zu werden.

Soll er alle eingehenden E-Mails mit "Vergleich" oder "Verhandlung" im Titel in den Spam-Ordner leiten?

Zumindest im Fall OLG Koblenz ist die Auslegung viel zu weit bzw. völlig konturlos.

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ohne nochmal in den kommentar geblickt zu haben, muss der gegen-ra die prüfung auch ernstlich zusagen. die bloße entgegennahme dürfte wohl nicht ausreichen.

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