BGH: Tateinheit bei Drogendelikt und Trunkenheitsfahrt möglich
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das muss natürlich jeder Strafrechtler wissen: Der BGH hält es nach einer Entscheidung aus März (sorry - die Entscheidung ist mir einfach durchgegangen) möglich, dass zwischen BTM-Tat und Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) Tateinheit nach § 52 StGB besteht. Voraussetzung: das Mitsichführen der Betäubungsmittel muss in einem inneren Beziehungs- oder Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang stehen. Dies soll dann der Fall sein, wenn die Fahrt gerade dem Drogentransport und dem Verbringen der Drogen an einen sichereren Ort gedient hat - BGH, Beschluss vom 5.3.2009 - 3 StR 566/08.