§ 15a RVG ist auch auf "Altfälle" anzuwenden
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OLG Stuttgart hat im Beschluss vom 11. 08. 2009,-8 W 339/09- zutreffend entschieden, dass der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a RVG keine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 RVG beinhaltet, sondern lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln. § 15a RVG ist nach dieser Entscheidung auch auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" anzuwenden. Es bleibt zu hoffen, da sich diese zutreffende Rechtsauffassung in breiter Front in der Rechtsprechung durchsetzen wird, um die Auswirkungen ihrer unglücklichen BGH Rechtsprechung möglichst gering zu halten.