EuGH: Angebotskopplung für TK-Dienste (Breitband und Telefondienste)
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Eine Konstellation, die auch in Deutschland relevant ist: Der EuGH hatte zu entscheiden, ob nach nationalem Recht die Erbringung von Telekommunikationsdiensten von weiteren Vertragsabschlüssen des Endverbrauchers abhängig gemacht werden dürfen. Auf dem Prüfstand des EuGH befand sich eine Regelung innerhalb des polnischen Telekommunikationsgesetzes. In vorliegendem Fall lag der Rechtsverstoß darin, dass der Abschluss eines Vertrags über die Bereitstellung des Breitband-Internetzugangs vom Abschluss eines Vertrags über Telefondienste abhängig gemacht wurde.
Der EuGH entschied, dass die EU-Universaldienstrichtlinie auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit unionsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt abzielt und gleichzeitig die Fälle regelt, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können. Die Mitgliedstaaten müssen dabei sicherstellen, dass die Unternehmen die Bedingungen so festlegen, dass der Teilnehmer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen hat, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind.
Darin lag kein Verstoß gegen die Universaldienst-RiLi oder die RahmenRiLi. wohl aber möglicherweise ein Verstoß gegen RiLi 2005/29/EG, die wegen der Umsetzungsfrist zu 31.12.07 aber nicht auf den Ausgangsfall anwendbar ist: Im Wortlaut:
"Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist allerdings dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet."
Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62008J0522:DE:HTML