Keine unzumutbare Härte bei zehnjähriger Verfahrensdauer
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Er hatte 1999 die Scheidung eingereicht, sie nachehelichen Unterhalt und Zugewinn in den Verbund eingebracht. Das AG hat die Ehe mit Urteil vom 29.05.2008 (!) geschieden, den nachehelichen Unterhalt ausgeurteilt und Zugewinn und Versorgungsausgleich abgetrennt.
Sie ging in Berufung, Ergebnis: Aufhebung und Zurückverweisung.
Zur Begründung führt das OLG aus, der nacheheliche Unterhalt hänge in seiner Höhe wegen des gleichzeitig gestellten Antrags auf Übertragung des hälftigen Eigentums an der gemeinsamen Immobilie vom Ausgang des Zugewinnverfahrens ab. Deshalb bestehe die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.
Die lange Verfahrensdauer allein rechtfertige nicht die Annahme einer unzumutabren Härte im Sinne des § 628 S 1 Nr 4 ZPO, auch wenn er seine jetzige LG (mit der er Kinder hat) heiraten wolle. Entsprechend dem sozialen Schutzgedanken des Scheidungsverbundes überwiege das Interesse der Antragsgegnerin an einer einheitlichen Entscheidung über die Ehescheidung und die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich.
OLG Köln Urteil vom 17.11.2009 - 4 UF 121/08 = BeckRS 2010, 00508
Der Rechtsgedanke des § 628 S 1 Nr. 5 ZPO findet sich jetzt in § 140 III 2 Nr 4 FamFG wieder.