Aufhebung der Versorgungssperre bei Teilzahlung?
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Nachdem die Versorgungssperre wegen Zahlungsverzuges und Beendigung des Mietvertrages legalisert ist (BGH v. 6.5.2009 - XII ZR 137/07, NJW 2009, 1947), stellt sich die Frage, wie der (ehemalige) Mieter sie beseitigen kann. Insoweit kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht, z.B. die Beseitigung durch
- (zukünftige) Zahlung der Miete oder
- nur der Vorauszahlungen oder
- nur eines Teils der Vorauszahlungen, der auf die einbehaltenen Energienen (z.B. Heizung und Wasser) entfällt, oder
- Ausgleich des vollständigen Rückstandes?
Richtig ist es wohl, den Ausgleich des gesdamten Rückstandes zu verlangen (vgl KG v. 30.6.2010 - 27 U 19/08, GE 2010, 483; KG v. 8.8.2005 - 24 W 112/04, NJW-RR 2006, 446). Immerhin stellt die Versorgungssperre die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Dessen Ausübung wir erst dann unverhältnismäßig, wenn nur noch ein geringer Teil des Rückstandes offen steht.