§ 15 a RVG – und kein Ende
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das Thema der Anwendbarkeit von § 15 a RVG scheint sich zu einer unendlichen Geschichte zu entwickeln. Trotz mehrerer Entscheidungen des II., IX. und XII. Zivilsenats des BGH und verschiedener anderer Oberlandesgerichte hat sich das OLG Hamm im Beschluss vom 27.04.2010 - 25 W 133/10 - auf den Standpunkt gestellt, dass die Frage, ob § 15 a RVG eine bloße Klarstellung des Gesetzgebers oder eine Gesetzesänderung ist, nach wie vor nicht geklärt ist und grundsätzliche Bedeutung hat. Das OLG Hamm lies deshalb die Rechtsbeschwerde zu.