Kautionszahlung nur auf insovenzfetses Konto
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Eine ausdrückliche Regelung darüber, ob der Mieter von vornherein verlangen kann, die Kautionssumme nur auf ein insolvenzfestes Konto einzuzahlen, enthält die Vorschrift allerdings nicht.
Der Wortlaut des Gesetzes, wonach der Vermieter eine ihm als Sicherheit "überlassene Geldsumme" anzulegen hat, spricht zwar eher dafür, die Verpflichtung zur insolvenzfesten Anlage der Kaution treffe den Vermieter erst nach Erhalt der entsprechenden Geldsumme in bar oder durch Überweisung auf sein Konto (LG Berlin, WuM 1988, 266; v. Martius in Bub/Treier, Hb der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III Rn. 791). Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift räumt der BGH (Urt. v. 13.10.2010 - VIII ZR 98/10) jedoch der Gegenmeinung den Vorzug ein, die dem Mieter zugesteht, die Kaution von vornherein nur in der Weise zu erbringen, dass sie vom Vermögen des Vermieters getrennt und deshalb vor dem Zugriff von dessen Gläubigern umfassend geschützt ist (Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2006, § 551 Rz. 19; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 551 BGB Rz. 77; Derleder WuM 1986, 39, 42 f.).
Die Entscheidung ist in der Sache richtig. Sie sollte die Vermieter aber nicht wegen des erhöhten Verwaltungsaufwands verleiten, vom Mieter angelegte und dann verpfändete Kautionssparbücher zu akzeptieren. Diese erfüllen nämlich im Zweifel nicht ihren Zweck. Denn die Bank muss bei einem Widerspruch des Mieters trotz Pfandreife nicht auszahlen, so dass der Vermieter seine Ansprüche gerichtlich verfolgen muss, wobei er die Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB im Auge haben muss. Hat er das Sparbuch selbst angelegt, kann er es auflösen und durch Aufrechnung das Klagerisiko auf den Mieter abwälzen.