Kappungsgrenze der Geschäftsgebühr am Ende?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Brisant ist die Entscheidung des BGH vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10-; sie behandelt zwei gebührenrechtliche Aspekte. Zum einen beschäftigte sich der BGH mit der Frage, ob die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage mit der 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG oder mit der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Rahmen von 0,5 - 2,5) zu vergüten ist. Zu Recht stellte sich der BGH auf den Standpunkt, dass insoweit der Vergütungstatbestand Nr. 2300 VV RVG einschlägig sei, der Begriff des „Betreiben des Geschäfts“ sei weit auszulegen. Was die Höhe des Gebührensatzes anging – und hier liegt wohl die eigentliche Bedeutung der Entscheidung- , war in dem vom BGH entschiedenen Fall eine 1,5 Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht worden. Der BGH hat diese Gebühr akzeptiert, und zwar mit der bemerkenswerten Begründung, dass jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr als Regelgebühr in einer durchschnittlichen Rechtssache berechtigt gewesen wäre. Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr sei jedoch einer gerichtlichen Überprüfung entzogen, es entspreche allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei Rahmengebühren bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % zustehe. Falls es sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze halte, sei die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem Ersatzpflichtigen hinzunehmen.
Fazit: Die Kappungsgrenze von 1,3 bei der Geschäftsgebühr wird weitgehend an Bedeutung verlieren