"Jesus hat Sie lieb" - gekündigt
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Darf ein Telefonagent in einem Call-Center Kundengespräche mit den Worten "Jesus hat Sie lieb" beenden? Darüber verhandelt am kommenden Mittwoch das LAG Hamm (4 Sa 2230/10).
Der klagende Arbeitnehmer ist seit 2004 in einem Call-Center der Beklagten als Telefonagent beschäftigt. Er ist tief religiös und beendet seit einiger Zeit, jedenfalls seit Januar 2010, die telefonisch geführten Kundengespräche mit den Worten "Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei ... und einen schönen Tag". Die Arbeitgeberin hatte sein Verhalten beanstandet, der Kläger hielt an ihnen aber unter Berufung auf seine religiöse Überzeugung fest. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Bochum erfolgreich
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Er versuche lediglich, sowohl seinen religiösen Verpflichtungen als auch seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Kundenbeschwerden habe es nicht gegeben. Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, die Glaubensbezeugungen berechtigten den Kläger nicht dazu, sich ihren Arbeitsanweisungen beharrlich zu widersetzen.
In erster Instanz hat das ArbG Bochum der Kündigungsschutzklage stattgegeben (Urt. vom 08.07.2010 - 4 Ca 734/10). Die unternehmerische Freiheit der Arbeitgeberin habe hinter die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Klägers zurückzutreten. Der Kläger genieße den Grundrechtschutz des Art. 4 GG. Zudem habe die Beklagte nicht dargelegt, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist. Die Arbeitgeberin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, über die am 20.04.2011 vor dem LAG Hamm verhandelt wird.
Update 20.04.2011: Berufung vor dem LAG Hamm erfolgreich - Fristlose Kündigung rechtmäßig
Im Gegensatz zum ArbG Bochum hält das LAG Hamm die Kündigung (sogar die fristlose!) für rechtmäßig. Der Kläger konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass er ohne seinen Jesus-Gruß in Gewissenskonflikt gerät. Die Berufung hatte damit Erfolg. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen. (zu näheren Einzelheiten siehe den link im Kommentar #14).