Der auswärtige Anwalt und seine Beiordnung
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der Anwalt war außerhalb des Gerichtsbezirks ansässig. Das AG bewilligte VKH unter Beiordnung dieses Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes.
Das geht so nach der Änderung des § 127 III ZPO zum 01.06.2007 nicht mehr, meint das OLG Celle.
Die Beiordnung hat nach der Neufassung des § 127 III ZPO zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts zu erfolgen.
Ob einem so beigeordneten auswärtigen Anwalt dann stets Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in der Höhe erstattet werden, die bei Entfernung zwischen dem Prozeßgericht und dem von dort am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes entstehen, ist allerdings strittig.
OLG Celle v. 28.04.2011 -10 WF 123/11