Der auswärtige Anwalt und seine Beiordnung
von , veröffentlicht am 11.05.2011
Der Anwalt war außerhalb des Gerichtsbezirks ansässig. Das AG bewilligte VKH unter Beiordnung dieses Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes.
Das geht so nach der Änderung des § 127 III ZPO zum 01.06.2007 nicht mehr, meint das OLG Celle.
Die Beiordnung hat nach der Neufassung des § 127 III ZPO zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts zu erfolgen.
Ob einem so beigeordneten auswärtigen Anwalt dann stets Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in der Höhe erstattet werden, die bei Entfernung zwischen dem Prozeßgericht und dem von dort am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes entstehen, ist allerdings strittig.
OLG Celle v. 28.04.2011 -10 WF 123/11
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenC5000 kommentiert am Permanenter Link
Müsste das nicht § 121 III ZPO heißen? Aber das OLG Celle schreibt auch von § 127 III ZPO... Hab ich was übersehen oder haben die sich verschrieben?
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Ja natürlich.
Es muss 121 III heissen.
Sorry und danke