Die abgetretene Lebensversicherung im Versorgungsausgleich
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Eine Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht ist bekanntlich im Versorgungsausgleich (und nicht im Zugewinn) auszugleichen, wenn das Kapitalwahrecht bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantzages nicht ausgeübt worden ist.
Und wie ist es, wenn eine solche Lebensversicherung zur Kreditsicherung abgetreten ist und die Ablaufleistung ein Baudarlehen bei dessen Endfälligkeit tilgen soll?
Umstritten.
Jetzt hat der BGH ein Machtwort gesprochen.
Die Rechte aus einer Rentenversicherung gehören auch dann zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetreten sind. Denn mit der Sicherungsabtretung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Rentenversi-cherung noch nicht endgültig begeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede, welche jenem im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens eine Befriedigungsmöglichkeit durch die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung gewährt, hindert den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen, insbesondere durch Veräußerung der Immobilie, welche dem Darlehensgeber ohnehin als weitere Sicherheit dient. Zwar wird der Abschluss einer Baufinanzierung über eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 23 Jahren oftmals nicht darauf angelegt sein, das Darlehen auf andere Weise als über die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung zu tilgen. Jedoch sind die Ehegatten an diese Planung nicht gebunden. Insbesondere kann das Scheitern der Ehe es erforderlich machen, Vermögensdispositionen abweichend von der ursprünglichen Lebensplanung zu treffen. Hierzu gehört nicht selten die vorzeitige Veräußerung einer in der Ehezeit erworbenen Immobilie. Soweit dadurch die Baufinanzierung abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu.
BGH v. 06.04.2011 - XII ZB 89/09