Schulden mit Sozialabfindung tilgen!
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach dem LAG Köln – Beschluss vom 30.03.2011,7 Ta 190/10 - gehört der das sogenannte Schonvermögen übersteigende Betrag einer Sozialabfindung grundsätzlich zu dem nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Prozesskosten einzusetzenden Vermögen, allerdings gilt dies dann nicht, wenn der PKH-Antragsteller diesen Betrag übersteigende Verbindlichkeiten hat und er glaubhaft macht, dass er die Abfindung tatsächlich für die Rückführung der Verbindlichkeiten einsetzt. An letzterem Erfordernis sollte aber – bei den gegebenen Voraussetzungen – die Prozesskostenhilfebewilligung – anders als im entschiedenen Fall – nicht scheitern.