Rechtfertigt ein „Jawohl, mein Führer“ die Entlassung?
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Nazi-Sprüche im Betrieb sind inakzeptabel und können je Lage der Umstände eine Kündigung rechtfertigen. In dem jetzt vom LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.01.2011 - 11 Sa 353/10 = BeckRS 2011, 71731) entschiedenen Fall hatte der Kläger eine Arbeitsanweisung seines Vorgesetzten mit der Wendung „Jawohl, mein Führer“ kommentiert. Gegen die ihm gegenüber daraufhin ausgesprochene ordentliche Kündigung hatte er Kündigungsschutzklage erhoben. Das LAG sieht in der Äußerung ein deutliches Fehlverhalten. Eine solche Anspielung verbiete sich im innerbetrieblichen Gebrauch, da es sich um einen Tabubruch durch Verwendung des aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch entstammenden Zitats handele und damit geeignet sei, die Gefühle der betroffenen Mitarbeiterin zu verletzen. Dem Kläger könne nicht zugestimmt werden, soweit er meine, heutzutage sei die humorvolle und kabarettistische Aufarbeitung der nationalsozialistischen Zeit möglich und verbreitet, jedenfalls soweit der Kläger dies auf das Ausüben polemischer Kritik in der betrieblichen Zusammenarbeit erstrecken wolle. Damit verkenne der Kläger den Zusammenhang der Äußerung. Er habe sich gerade nicht über die Nationalsozialisten lustig gemacht, sondern sein Spott habe auf einen Betriebsangehörigen gezielt. Gleichwohl gab das LAG der Kündigungsschutzklage im Ergebnis statt. Auch wenn die Äußerung nicht hinnehmbar sei, rechtfertige sie doch noch nicht ohne weiteres die Kündigung. Eine Abmahnung sei als milderes Mittel gegenüber der Kündigung angemessen und ausreichend gewesen, um einen künftigen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu erreichen.