Hü und Hott
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Bedarf es im Vaterschaftsfeststellungsverfahren der Auswertung des einzuholenden Abstammungsgutachtens, ist wegen der Schwierigkeit der Sachlage ein Anwalt beizuordnen.
OLG Koblenz v. 03.01.11 - 13 WF 1144/10 = FamRZ 2011, 914
Soweit die Entscheidung in Abstammungsverfahren nur vom Ergebnis eines einzuholenden Abstammungsgutachtens abhängt, ist eine Beiordnung eines Anwalts nicht geboten
OLG Oldenburg v. 05.01.11 - 11 WF 342/10 = FamRZ 2011, 914